Beutelomausi

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Ekel - § 52 Ehegesetz

22. Februar 2025 12:00 Uhr Instagram

Und ja, natürlich kann man nun argumentieren: Wer sich scheiden lassen möchte, findet Gründe. Und da stimme ich euch auch zu. Nichtsdestotrotz finde ich es furchtbar, ein Tatbestandsmerkmal einer solchen Norm zu sein. Laut Gesetz in einem deutschsprachigen Land ekelerregend.

Quellen:

  • 2021 Walter de Gruyter, Reichsgerichtsentscheidungen in kurzen Auszügen / Zivilsachen. Band 165.
  • 2023 oeziv.org, Auswirkungen einer Behinderung/Krankheit auf die Eheschließung

Es war einmal eine Frau, die hatte einen bösartigen Mastdarmtumor. Sie musste sich einer Operation unterziehen. Der ganze Teil ihres Mastdarms musste entfernt werden. Und fortan hatte sie einen künstlichen Darmausgang an ihrer linken Bauchseite.

Die Frau hatte einen Ehemann. Dieser hob einige Monate später die häusliche Gemeinschaft mit ihr auf und klagte auf Scheidung.

Nachdem die Klage zunächst zurückgewiesen wurde, fällte schließlich das Reichsgericht die Entscheidung.

Es urteilte:

Der körperliche Zustand der Frau weiche von der körperlichen Beschaffenheit so sehr ab, dass er als schwerer Krankheitszustand anzusehen sei. Nicht nur durch ihr äußeres Erscheinungsbild, sondern auch durch die Wirkung auf den Geruchssinn, rufe dieser Zustand bei einem normal empfindenden Menschen Ekel hervor, befanden die Männer und Frauen des Gerichts seinerzeit.

Die maßgebliche Rechtsgrundlage dieser Entscheidung gab es bis 1976 in Deutschland und bis heute steht sie in § 52 des Ehegesetzes in Österreich:

Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet und ihre Heilung oder die Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann.

Nur um euch mal daran zu erinnern, wie wichtig Gesetze sind - und wie entscheidend es ist, dass es die richtigen Menschen sind, die über sie entscheiden.

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